Zahlt ihr Chef auch schon Ihre Rente?
„Mit der betrieblichen Altersversorgung komme ich jetzt und später gut über die Runden“
…, sagt Ivanka Bosnjak, Buchhalterin bei der Kinoton GmbH in Germering. Nicht nur die Angestellte ist ein erklärter Fan dieser Vorsorgeform: Die betriebliche Altersversorgung (bAV) steht mit 24 Prozent an Platz drei der beliebtesten privaten Altersvorsorgemaßnahmen, nach Lebens- und Rentenversicherungen und den staatlich geförderten Basis- und Riester-Renten. Das zeigt eine im Dezember 2008 veröffentlichte Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa. Der Clou: Eine bAV ist für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiv. Dass dieses Modell nicht nur etwas für Großkonzerne ist, zeigen die Beispiele zweier mittelständischer Unternehmen. Chefs und Angestellte berichten über ihre Erfahrungen mit der betrieblichen Altersversorgung.
Anrecht auf Rente vom Chef
Aufgrund des sogenannten Entgeltumwandlungsanspruchs hat jeder Arbeitnehmer seit 2002 ein Anrecht darauf, über seinen Arbeitgeber einen Teil seines Bruttogehaltes für die betriebliche Altersversorgung aufzuwenden.Die Beiträge sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich steuerfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag im Jahr 2009 beträgt 2.592 Euro. Weitere 1.800 Euro können steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung fließen – unabhängig davon, ob die Beiträge arbeitgeberfinanziert sind oder über eine Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer getragen werden.
Hoher Beitrag bei geringem Verzicht
Bei der Gehaltsumwandlung werden die Beiträge zur Altersversorgung aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers finanziert. So reduzieren sich Steuern und Sozialbeiträge. Sein tatsächlicher Nettoverzicht fällt daher viel geringer aus als der Betrag, der in seine betriebliche Altersversorgung fließt. Für viele Mitarbeiter ist das eine attraktive Alternative zur Gehaltserhöhung, denn: Gerade bei Besserverdienenden bleibt pro erarbeitetem Euro aufgrund der Steuern und Sozialabgaben nicht viel übrig. Für Arbeitgeber kann es sich sogar lohnen, etwas obendrauf zu legen. Diese Aufwendungen können sie komplett als Betriebsausgaben absetzen. Weitere Vorteile: Die bAV wird nicht auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet. Zudem ist die Mitnahme des Vertrags oder eine private Fortführung beim Wechsel des Arbeitgebers problemlos möglich. Nicht zu vergessen: die Garantie auf den Erhalt aller eingezahlten Beiträge zur Altersrente. Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber – am besten in Begleitung eines Vermögensberaters der Deutschen Vermögensberatung.
